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Allgemeiner Rassekatzen Zuchtverein e.V.
Katzenverein - ARKZV e.V.

ARKZV Katzenverein für Katzenzüchter

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eingetragener und unabhängiger Katzenzuchtverein ohne Ausstellungszwang seit 2013

Katzenverein ARKZV e.V.
für Züchter aus
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Zuchtrichtlinien

ARKZV e.V. Stand 08.2013

Die Zucht-und Haltungsrichtlinien des ARKZV e.V. sind für jedes Mitglied bindend.

1. Haltungsrichtlinien
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.

1.2 Lebensraum
Die Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes, ab dem 10.Lebensmonat gehaltene Tier, ist ein Lebensraumminimum von 5qm als Richtmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließende Zwingerhaltung sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluß aus dem ARKZV e.V. zu erfolgen. Auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichnen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier zur Gesellschaft beizugeben u/o Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehender notwendiger Deckkater-Separierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 5qm bei mindestens 2m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber, gut beheizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es müssen aussreichend Toiletten sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Auf tierärztliche Anordnung ( Attest ) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.

1.3 Pflege und Ernährung
Die Tiere sind artgemäß und Abwechslungsreich zu ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution. Unterernährung und Übergewicht sind zu vermeiden. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Katzen sowie Jungtieren ist Rechnung zu tragen.

1.4 Körperliche Eingriffe
Katzen beiderlei Geschlechtes, mit denen nicht gezüchtet wird, sollten im entsprechenden Alter sterilisiert oder kastriert werden. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und die Amputation der Krallen sowie sonstige Eingriffe sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluss aus dem ARKZV  e.V. zu erfolgen.

1.5 Krankheiten
Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu konsultieren. Alle infektiösen Krankheiten, wie z.b. Katzenseuche, Katzenschnupfen, Tollwut, Hautpilzerkrankungen, sind dem Zuchtamt des ARKZV  e.V. umgehend anzuzeigen. Auf Antrag des Zuchtamtes kann der erste Vorsitzende des  ARKZV e.V. eine sofortige Zwingersperre verfügen. Diese gilt solange , bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Ausstellungen oder Info-Shows besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen. Die zuständigen Verbandsorgane sind verpflichtet, alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.

1.6 Impfungen
Jedes Tier ist regelmäßig gegen Katzenseuche zu impfen. Weitere Schutzimpfungen gegen Katzenschnupfen und Tollwut werden empfohlen. Die Tollwut- und Katzenseuche- Impfung ist Pflicht für alle Ausstellungstiere. Alle Schutzimpfungen müssen von einem Tierarzt vorgenommen werden.

1.7 Haltungskontrolle
Das Zuchtamt des ARKZV e.V: ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen. Bei einer der Mehrheit des Zuchtamtes beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.9 verfahren.

1.8 Haltungsstatistik
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede im Haus lebende Zuchtkatze bzw. -Kater dem ARKZV e.V. zu melden.

1.9 Zuwiderhandlungen
Bei Bekannt werden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtbuchamtes des ARKZV  e.V. die Aufforderung zu schriftlicher Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen. Lässt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten, spricht das Zuchtamt einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises ergeht an das Mitglied schriftlich die Aufforderung zur Abänderung des Misstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet desse behählt sich das Zuchtamt das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen. Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Zuchtamtes oder nochmaligen Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien hat der Ausschluss aus dem Verband zu erfolgen. Dem Obmann des Zuchtamtes ist das Recht auf Stellung einer Strafanzeige vorbehalten.

2.0 Zuchtrichtlinien
Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw. die Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt. Die Züchter dürfen die Zucht nur als Hobby und nicht zum Gelderwerb betreiben.

2.1 Zwingername
Jeder Züchter des ARKZV e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der Beantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Der Antrag ist beim Zuchtamt des ARKZV e.V. zu stellen. Die Eintragung des Zwingernamen erfolgt nach Überprüfung. Der dann zu führende Zwingername wird dem Mitglied vom Verband in der Zwingerschutz-Urkunde bestätigt.

Alle im Zwinger eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen diesen Zwingernamen. Dieser kann dem Vornamen voran-oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte Regelung muss beibehalten werden. Vorname und Zwingername samt allen Satzzeichen und Leerstellen dürfen 40 Stellen nicht überschreiten. Eingetragene Zwingernamen sind nicht als Vornamen zulässig.

Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften kann beantragt werden. Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchtersadresse fungiert. Bei der Trennung der Lebendspartner ist dem Zuchtamt unverzüglich mitzuteilen, wer den Zwingernamen übernimmt.

Die Bildung von Zuchtgemeinschaften kann beantragt werden. Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.

Zwingernamen anderer Vereine/Verbände können bei Eintritt in den ARKZV e.V. übernommen werden, sofern derselbe Name noch nicht für ein anderes Mitglied registriert wurde und nicht andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber entscheidet das Zuchtamt. Die Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einen anderen Verein/ Verband ist nicht erlaubt.

2.2 Zulassung zur Zucht
Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor der ersten Verpaarung zuchttauglich geschrieben sein. Von Katern, die vor Vollendung des 10. Lebensmonates die Geschlechtsreife erlangen, muss eine Bescheinigung vom Tierarzt vorgelegt werden, in dem dieser bescheinigt, dass die Katze/Kater frei von Krankheiten und genetischen Fehlern ist und körperlich sowie gesundheitlich zum Zuchteinsatz eingesetzt werden kann.

2.3 Verpaarungsbestimmungen
Mit Annahmen zur Deckung erklären Kater- und Katzenhalter, dass alle Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten u/o Parasiten.

Beide Tiere haben eine gültige Impfung gegen Katzenseuche, die unter Vorlage des Impfpasses nachzuweisen ist. Weitere Impfungen gegen Katzenschnupfen und Tollwut werden von Vereinsseite angeraten und können von jedem Kater- und Katzenhalter ebenso verlangt werden.

Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren Besitzer in keinerlei Zuchtverband/Verein Mitglied ist, um die ungezielte Vermehrung der Katzen zu vermeiden.

Die Deckgebühr ist fällig bei Abholung der Katze. Der Besitzer der Katze erhält die Deckbescheinigung und Kopien des Katzenstammbaumes. In anderen Vereinen/Verbänden registrierte Deckkater sind zugelassen. Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu versprechen oder sich versprechen zu lassen. Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt. Sollte sich innerhalb von 7 Wochen nach erfolgter Erstdeckung herausstellen, dass die Katze nicht aufgenommen hat, ist der Katerhalter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Katze wird dann innerhalb eines Jahres nach Erstdeckung für eine weitere Verpaarung mit dem selben Kater zugelassen. Ist die Annahme der Katze in diesem Zeitraum seitens des Katerhalters nicht möglich, wird die Hälfte der Deckgebühr erstattet. Bleibt auch die zweite Deckung innerhalb der Jahresfrist erfolglos, verfällt die Deckgebühr zu 2/3, 1/3 wird dem Besitzer der Katze erstattet. Nimmt der Besitzer der Katze die zweite, kostenlose Deckung für sein Tier nicht in Anspruch, verfällt die Deckgebühr in voller Höhe.

Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze verpaart werden. Sobald es sich um Zwingerfremde Katzen handelt. Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mind. 14 Tagen wieder eine Zwingerfremde Katze zugeführt werden, damit der Kater eine eventuelle Infektion nicht weitergeben kann. Der Katzenhalter hat zugewährleisten, dass jede zur Deckung vorgesehene Katze aus dem eigenen oder fremden Zwinger ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird. Jungtiere aus versehentlichen Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume. Eine gedeckte Katze darf frühstens 4 Wochen nach Deckung mit einem anderen Kater zusammenkommen. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze entlaufen war.

Weibliche Tiere dürfen erst mit vollendeten 10. Lebensmonat zum ersten mal gedeckt werden. In Ausnahmefällen ( z.B. Dauerrolligkeit ) kann das Zuchtamt bei Einreichen eines tierärztlichen Gesundheitsatteses die Deckung gestatten.

Jede Katze darf innerhalb von 24 Monaten höchstens drei Würfe zur Welt bringen. Zwischen zwei Wurfterminen sollten wenigstens sechs Monate liegen, um zu gewährleisten, dass ein Muttertier nicht gleichzeitig einen Wurf säugt und einen zweiten trägt. Ist ein ganzer Wurf tot geboren oder sterben alle Jungtiere innerhalb einer Woche nach der Geburt, so wird dieser Wurf auf die oben genannten drei Würfe innerhalb 24 Monaten nicht angerechnet. Die Mutterkatze sollte jedoch in der Regel frühstens bei der zweiten Rolligkeit erneut gedeckt werden, um eine ausreichende Erholungsphase und die notwendige hormonelle Umstellung zu sichern.

2.4 Deckmeldung
Jeder Kater-bzw. Katzenhalter ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach erfolgter Deckung den Vordruck "ARKZV  Deckmeldung" dem Zuchtamt zuzuleiten.

2.5 Stammbäume
Nur Mitglieder des ARKZV e.V. können Stammbäume beantragen. Es müssen alle in einem Wurf geborenen Jungtiere registriert werden. Für jedes Jungtier wird ein über 4 Ahnengenerationen reichender Stammbaum oder auf Wunsch des Züchters ein Abstammungsnachweis für Liebhabertiere erstellt.

Stammbäume sind innerhalb von 8 Wochen nach Geburt der Kitten, mit der Wurfmeldung (unter Formulare) beim Zuchtbuchamt zu beantragen. Mit der verfügbaren Wurfankündigung (unter Formulare) können z.B. Pointzüchter, die Beantragungsfrist der Stammbäume auf maximal 14 Wochen verlängern. Bitte beachten Sie, dass mit einer Regelbearbeitungszeit der Stammbäume von circa 4-8 Wochen zu rechnen ist.

Bei Beantragung sind einzureichen:

1. "Deckbescheinigung" (nur bei Fremddeckung durch einen Zwingerfremden Kater)

2. "Wurfmeldung Stammbaumantrag Kitten" mit Angabe der vollständigen Wurfgröße, Farbe, Namen, Rasse, Eltern und Züchterdaten (inkl. Totgeborene oder gestorbene Kitten bis zum Beantragungszeitpunkt).

3. Fotokopien beider Elternstammbäume, soweit diese im Zuchtamt noch nicht registriert sind.

4. Nachweise der Zuchttauglichkeits- Bescheinigung, sofern es sich um einen erstmaligen Wurf / eine Erstmalige Deckung handelt und dieser Nachweis noch nicht regestriert wurde.

5. Stammbäume der Elterntiere werden so übernommen, wie sie dem Zuchtamt vorliegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Titel der Eltern und anderer Ahnen zu ändern, sofern diese auf dem mitzuschickenden Fotokopien der Elternstammbaumkopien ausdrücklich vermerkt und nachgewiesen werden. Das Zuchtamt wird diese Titel nicht automatisch übernehmen. Wünscht ein Züchter nach Erhalt der Ahnentafel nachträglich eine Titeländerung, so gilt diese Änderung als eine Stammbaum-Neu-Erstellung.

2.6 Wurfabnahme
Die Abnahme der Würfe erfolgt soweit möglich in der Regel durch ein gewähltes Mitglied der Ortsgruppe. Die Abnahme kann auch von einem Tierarzt durchgeführt werden. Für jeden abgenommenen soll die Wurfgröße und der Gesundheitszustand des Wurfes bescheinigt werden.

2.7 Umschreibungen und sonstige Registrierungen
Jeder Züchter ist verpflichtet, die Stammbäume von/aus anderen Vereinen erwobenen Katzen registrieren zu lassen, spätestens dann, wenn diese zur Zucht eingesetzt werden sollen. Hält die Registrierung einer genetischen Überprüfung nicht stand, darf das Tier nur mit Zustimmung des Zuchtamtes zur Zucht verwendet werden. Registrierte Zuchttiere, die aus der Zucht ausscheiden, sind zwecks Streichung in der Katzenkatei des ARKZV e.V. dem Zuchtamt zu melden. Eigenmächtige Änderungen in Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum als Dokument wertlos. Von dieser Regel ausgenommen sind auf Ausstellungen erworbene Zertifikate, die am Fuß des Stammbaumes eingetragen werden können. Bewertungen für den Erhalt des Titels sind unter Einsendung der fotokopierten Urkunde und des dazugehörigen Richterberichtes dem Zuchtamt zu melden. Für erworbene Titel können Urkunden beantragt werden. Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer Ausstellung mit Gegenzeichnung eines zweiten Richters oder außerhalb von Ausstellungen durch einem vom Zuchtamt benannten Richter erfolgen. Eine Umschreibung der Farbe kann nur einmalig erfolgen in einem neuen, umgeschriebenen Stammbaum.

Bei Namens u/o Geschlechtsänderungen wird auf Antrag ein neuer Stammbaum erstellt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit auf Antrag geändert werden, wobei der Original Stammbaum dem Zuchtamt vorliegen muss.

2.8 Abgabe von Tieren
Jedes abzugebene Tier muss gesund und Parasitenfrei sein. Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres sind dem neuen Besitzer der Stammbaum und der Impfpass auszuhändigen, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde. Der Besitztransfer ist dem Zuchtamt mit der Anschrift des neuen Besitzers zuzuschicken. Das Zuchtamt registriert den Besitzerwechsel und schickt den Transfer dem neuen Besitzer zu. Es wird angeraten, Tiere nur mit Verkaufs-/Übergabevertrag abzugeben. Darüber hinaus ist der Züchter / Vorbesitzer verpflichtet, für jedes von Ihm abgegebene Tier folgende Angaben zu registrieren: Name,Geburtsdatum, Rasse des Tieres, Name und Anschrift des neuen Besitzers. Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchsanstalten abzugeben, Zuwiderhandlung zieht den sofortigen Ausschluss aus dem Verband nach sich. Die Vermittlung über eine Zoohandlung, wobei das betreffende Tier bis zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist gestattet. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche abgegeben werden. Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe eine vollständige Impfung gegen Katzenseuche haben. Weitere Impfungen gegen Katzenschnupfen und Tollwut werden angeraten. Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens über die Ernährungsgewohnheiten des betreffenen Tieres zu informieren.

2.9 Zuchtbeschränkungen
Von der Zucht ausgeschlossen sind Katzen mit Wesensmängeln, Spaltnasen, Rachen-und Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus ( Unfähigkeit der Hoden durch den Leistenkanal in den Hodensack zu gelangen ), Monorchismus ( Einhodigkeit), Polyactylie ( Vielzehigkeit ), Fehlern an der Schwanzwirbelsäule ( Knick,Knoten u.ä. ), Schiefstellung der Kiefer und anderen genetischen Fehlern. Bei Wissentlicher Verpaarung von Tieren mit o.g. Fehlern, erfolgt der Ausschluss aus dem Verband. Das Zuchtamt rät allen Züchtern, bei Katzenrassen, die von vornherein aus genetischen Anomalien herausgezüchtet worden sind, ( z.B. der tödliche Lethalfaktor bei der Manx ) und Linien, in denen vermehrt Unregelmäßigkeiten auftreten, wie z.B. Totgeburten, Kaiserschnitte, offene Bäuche u.s.w. , auf eine Weiterzucht zu verzichten.

2.10 Verwandtenverpaarungen
Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung beim Zuchtamt zu beantragen unter Beifügung der fotokopierten Stammbäume der Paarungspartner und Angabe des jeweiligen Zuchtzieles. Für Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Diese Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in deren Vorfahrenreihe nur 9 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinander folgenden Generationen vorhanden sind. Zu zählen sind hier die Paarungspartner selbst, deren Eltern und Großeltern.

2.11 Rassekreuzungen
Rassekreuzungen sind verboten. Sie werden nur dann vom Zuchtamt genehmigt, wenn sie einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel dienen. Ein Antrag hierfür ist unter Darlegung des Zuchtzieles in doppelter Ausfertigung an das Zuchtamt zu stellen. Die Zuordnung aus einer genehmigten Rassekreuzung gefallenen Jungtiere kann auf jeder Ausstellung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Bewertung der Katze mit " vorzüglich". Sie bekommt einen Experimental-Stammbaum.

2.12 Zucht neuer Rassen
Die Zucht neuer Rassen und Farben ist unter genauer Darlegung des Zuchtzieles und des geplanten Zuchtweges schriftlich beim Zuchtamt des ARKZV  e.V. zu beantragen. Die Anerkennung neuer Rassen und Farben richtet sich nach den gültigen nationalen Regeln.

Die vorliegenden Zucht- und Haltungsrichtlinien sind ab 1. August 2013in Kraft.

Vorstand des ARKZV e.V.


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